Edikt des Königs Friedrich II. von Preußen über das gegenseitige Verhalten von
Gutsherrschaften und Untertanen. Berlin, 21. Dezember 1784
Bereits mit der Kabinetts-Ordre vom 11. September habe er angewiesen, die Dienste und
die Pflichten der Untertanen gegenüber ihrer Herrschaft überall in „dergestaltige
völlige Gewissheit und Bestimmung zu bringen, und darüber so deutliche und
vollständige Urbaria anzufertigen‟, dass zwischen Gutsherren und Untertanen keine
Klagen und Prozesse darüber entstehen und die Untertanen „so wenig den Herrschaften
die schuldigen Abgaben und Dienste unter allerhand nichtigem Vorwand versagen, als
auf der anderen Seite die Untertanen von ihren Herrschaften nicht zur Ungebür und
nach Willkür gedrückt werden können‟, wozu nun nähere Instruktion erteilt wird.